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Veröffentlicht: 02.02.2016
Aktualisiert: 17.10.2018

Arbeitnehmerhaftung: Wie teure Missgeschicke am Arbeitsplatz versichert sind

So akkurat und perfektionistisch wir die zu erledigenden Aufgaben angehen, müssen wir uns eingestehen: nobody is perfect. Bei routinierter Arbeitsweise kann sich immerzu ein Fehler einschleichen, der folgenschwere Schäden anrichten kann. Dahingehend stellt sich oftmals die Frage, in welchem Ausmaß, wir als Arbeitnehmer zur Rechenschaft gezogen werden können. Im Zuge dessen klären wir zunächst über die Haftung des Arbeitnehmers auf. Anschließend zeigen wir auf, wie der Arbeitnehmer den Schaden zu verbüßen hat. Zu guter präsentieren wir einige Ansätze zur Versicherbarkeit eines solchen Sachverhalts.

Haftung des Arbeitnehmers

Arbeitnehmerhaftung: Haftung des Arbeitnehmers

Wird der Schadensfall auf Grundlage zivilrechtlicher Regelungen beurteilt, könnte das für den Arbeitnehmer, den finanziellen Ruin  bedeuten. Häufig fällt der entstandene Schaden so hoch aus, dass er durch den Arbeitslohn nicht kompensiert werden kann. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer auch keine Entscheidungsgewalt über seine beruflichen Tätigkeiten. Dementsprechend kann er keinen Einfluss auf die Unternehmensorganisation oder die zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel nehmen. Hingegen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, das Schadensrisiko besser einschätzen und sicherungstechnische Maßnahmen zu treffen. Aufgrund der beschränkten Einflussnahme des Arbeitnehmers wird ein Schadensfall nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs betrachtet.

Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

Der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sieht vor, dass der Schadensfall aus einer betrieblich veranlassten Tätigkeit resultiert. Weiterhin muss der Schaden durch einen Arbeitnehmer oder zumindest Auszubildenden verursacht worden sein. Unter dem Begriff „betrieblich veranlasste Tätigkeiten“ werden jene Tätigkeiten und Aufgabenfelder zusammengefasst, die im Interesse des Arbeitgebers ausgeführt werden oder den vertraglich vereinbarten Verantwortlichkeiten entsprechen. Einzige Ausnahme, die nicht unter dem Gesichtspunkt des innerbetrieblichen Schadensausgleichs aufgeführt wird, ist die Einschaltung der Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers. Denn bei Einschaltung der eigenen Haftpflichtversicherung entfällt die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers.

Unterschiedliche Stufen der Arbeitnehmerhaftung

Im Hinblick auf die Arbeitnehmerhaftung werden unterschiedliche Grade differenziert:

Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Bei leichter Fahrlässigkeit wird der Arbeitnehmer nicht verantwortlich gemacht. Ein leicht fahrlässiger Sachverhalt liegt dann vor, wenn man sich selbst noch sagen kann: „Das kann jedem passieren“. Bei Versehen oder kleineren Fehlern wird oftmals von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen.

Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit:

Ereignet sich ein mittelschwerer Zwischenfall wird die Schuldzuweisung auf Grundlage einer Quote zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Eine Angelegenheit wird der mittleren Fahrlässigkeit zugeordnet, wenn folgende Aussage fällt: „Das sollte eigentlich nicht passieren“. In dem Zusammenhang unterliegen all jene Situationen der mittleren Fahrlässigkeit, die die Verletzung der Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers begründen.

Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Arbeitnehmerhaftung - grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Kann die grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden ist der Arbeitnehmer in vollem Umfang zur Rechenschaft zu ziehen. Ein Fall grober Fahrlässigkeit wird häufig mit folgenden Worten in Verbindung gebracht: „Das darf nicht passieren“. Im Falle grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflicht besonders schwerwiegend verletzt und sich unangemessen verhalten haben. Von der uneingeschränkten Haftung wird nur dann abgesehen, wenn die Existenz des Arbeitnehmers gefährdet ist oder der Fall nicht als grob fahrlässig abgetan werden kann. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn Menschenleben in Gefahr ist. Im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz zu 100 Prozent. Vorsatz umfasst nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch den entstandenen Schaden.

Besondere Fälle der Arbeitnehmerhaftung

Die unterschiedlichen Stufen der Arbeitnehmerhaftung betreffen nicht den Haftungsanspruch gegenüber Dritten. In dem Fall treten folgende Haftungskonstellationen auf:

Haftung bei Schädigung von Arbeitskollegen: ereignen sich Personenschäden durch Betriebsunfälle, finden die Vorschriften der Sozialversicherung Anwendung. Wird durch die betriebliche Tätigkeit ein Mitarbeiter in Mitleidenschaft gezogen, kann weder dem Arbeitnehmer, noch dem Arbeitgeber die Schuld angehängt werden. Denn der Unfall (Unfallversicherung im Test) wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Vorsätzliche  Schäden sind zu Schadenersatz verpflichtet

§ 104 und 105 SGB VII erklären, dass Unfallverursacher nur zu Schadensersatzleistungen verpflichtet werden können, wenn der Schaden vorsätzlich entstanden ist. Diese spezielle Regelung gilt nur im Falle von Personenschäden. Handelt es sich bei dem Schaden um einen Sachschaden, müssen Schadenersatzansprüche in voller Höhe geltend gemacht werden.


Mankohaftung (Fehlgeldentschädigung): sie beschreibt jenen Sachverhalt, bei dem ein Arbeitnehmer für einen Fehlbestand in der Kasse verantwortlich ist.

Umfang der einzustehenden Haftung

Arbeitnehmerhaftung - Umfang der einzustehenden Haftung

In welcher Höhe der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab:

  • Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit
  • Höhe des Schadens
  • Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Berufserfahrung
  • Ausbildung
  • Mitverschulden des Arbeitgebers

Im Allgemeinen wird der Arbeitnehmer nur anteilig bzw. gar nicht zur Verantwortung gezogen, sofern dem Arbeitgeber eine gewisse Mitschuld nachgewiesen werden kann. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn das Unternehmen aus Kostengründen von dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Haftpflichtversicherung im Test) abgesehen hat. Eine Mitschuld trifft den Arbeitgeber auch dann, wenn er seinen Arbeitnehmern defekte Arbeitsmittel zur Verfügung stellt oder ihre arbeitstechnischen Qualifikationen für die auszuführenden Tätigkeiten, nicht auf den Prüfstand gestellt hat. Bei nachgewiesener Mitschuld und Haftung werden die Arbeitnehmer zur Zahlung von Schadensersatzleistungen aufgefordert.

Beispiele fahrlässiger Handlungen von Arbeitnehmern

Leichte Fahrlässigkeit bei Versehen

Ein Fall leichter Fahrlässigkeit ist zum Beispiel das Verschütten von Kaffee auf dem Büroteppich.

Tippfehler sind normal fahrlässig

Ein Sachverhalt normaler Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich ein Kassierer um Unsummen vertippt hat und 50 statt 500 Euro in System eingibt.

Grobe Fahrlässigkeit bei Missachtung der Regeln

Grob fahrlässig handelt ein Arbeitnehmer, wenn er seine Dienstfahrten unter Alkoholeinfluss antritt oder sich dem Tragen von Schutzkleidung widersetzt.

Versicherungsschutz bei Schäden durch Arbeitnehmer

Bei der Frage, wie man Haftungsrisiken von vorneherein aus dem Weg gehen kann, sollten sich Arbeitnehmer mit den unterschiedlichen Versicherungsoptionen auseinandersetzen. In dem Zusammenhang ist zunächst abzuklären, welche Schadensfälle bereits durch die private Haftpflichtversicherung versichert sind. Daneben gibt es zahlreiche Berufsgruppen, wie etwa Hebammen, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater, die sich ihrer beruflichen Tätigkeit wegen, mit einer Berufshaftpflichtversicherung (Berufshaftpflichtversicherung im Test)  umfassend absichern müssen. Damit sich der Arbeitnehmer vor der Haftung schützt, ist es sinnvoll wenn er über mögliche Gefahren aufgeklärt und unterwiesen wird.

Betriebshaftlichtversicherung zur Reduzierung des Haftungsrisikos

Im Gegensatz dazu, kann der Arbeitgeber das Haftungsrisiko mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (Betriebshaftpflichtversicherung im Test) reduzieren. Sie übernimmt sämtliche Schäden, die sich an Personen, Sachen und Vermögen durch das versicherte Unternehmen ereignet haben. Dabei erstreckt sich ihr Versicherungsumfang auf all jene Risiken, die in der Versicherung vertraglich festgehalten wurden. Bei Änderung bzw. Erweiterung des Geschäftsbereichs sollten Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nachkommen und ihre Versicherung über die Änderungen in Kenntnis setzen. Auf die Weise lässt sich auch weiterhin ein umfassender Versicherungsschutz garantieren.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Freiberufler

Während die Betriebshaftpflichtversicherung eher in gewerblichen Betrieben zum Einsatz kommt, sichert die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung jene Personen ab, die freiberuflich tätig sind. Dabei wird sie insbesondere Arbeitnehmern in beratenden Berufen empfohlen. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt vor Schadensersatzforderungen gegenüber Dritten. Somit ist jeder Arbeitnehmer in der Haftpflicht seines Arbeitgebers abgesichert. Auch dann, wenn ihm im Rahmen seiner Tätigkeit ein Fehler unterläuft.

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Fazit

Schäden, die durch Arbeitnehmer hervorgerufen wurden, können rasant ins Unermessliche steigen. Je höher der Grad der Fahrlässigkeit ausfällt, umso höher wird der dadurch entstehende Schadensersatzanspruch. Umso wichtiger ist es für Arbeitnehmer, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht stets nachkommen und mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung, für ein finanzielles Polster im Schadensfall sorgen. Daneben können sich Arbeitgeber mit der entsprechenden Haftpflichtpolice ganzheitlich gegen derartige Zwischenfälle absichern.