Versicherungsfall: Arbeitsunfall
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Veröffentlicht: 26.01.2016
Aktualisiert: 26.01.2016

Versicherungsfall: Arbeitsunfall

Für einen kurzen Moment unaufmerksam gewesen und schon ist es passiert. Man hat eine Stufe übersehen, schlittert die Treppe hinunter und landet mit schmerzhaften Knieschmerzen am unteren Ende des Treppengerüsts. Beim Versuch das Knie zu bewegen wird klar, dass die Arbeit nicht fortgesetzt werden kann. Doch was ist im Falle eines Arbeitsunfalls zu tun. Im Zuge dessen erläutern wir, wie ein Arbeitsunfall behandelt wird, sowie welche Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingehalten werden müssen.

Definition Arbeitsunfall

Gemäß Definition handelt es sich bei Arbeitsunfällen um Unfälle, die während der beruflichen Tätigkeit erlitten werden. In der juristischen Parole wird ein Arbeitsunfall als Unfall definiert, den versicherte Personen durch ihre versicherte Tätigkeit erleiden.

Versicherte Situationen der gesetzlichen Unfallversicherung

Versicherungsfall: Arbeitsunfall - Versicherte Situationen der gesetzlichen Unfallversicherung

Dabei bezieht sich der Begriff nicht nur auf Unfälle, die sich im Laufe des Arbeitslebens ereignen. Auch Personengruppen, wie Schüler oder Kindergartenkinder sind während des Besuchs der Einrichtung rundum abgesichert. Neben der eigentlichen beruflichen Tätigkeit sind auch betriebliche Ereignisse, wie zum Beispiel Betriebsfeiern, Betriebsausflüge oder der Betriebssport über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Im Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung sind ebenfalls Botengänge und auch der Weg von und zur Arbeitsstelle enthalten. In dem Zusammenhang zählen, unter bestimmten Voraussetzungen, auch Umwege zum Tatbestand der Unfallversicherung (Unfallversicherung im Test). Beispielsweise, wenn sich Fahrgemeinschaften gebildet haben oder Verkehrsumleitungen zur besseren Unterbringung des Nachwuchses in einer Betreuungseinrichtung gefahren werden müssen. Darüber hinaus ist auch ein Umweg zur Arbeit versichert, wenn dadurch die Wegezeit minimiert werden kann.

Die gesetzliche Unfallversicherung im Überblick

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Arbeitnehmer, die den Branchen der IG Metall angehören, müssen sich beim vorliegenden Arbeitsunfall an die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) und die Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (ETEM) wenden. Welche Berufsgenossenschaft tatsächlich für die Regulierung des Arbeitsunfalls zuständig ist, erfahren Arbeitnehmer über die Personalabteilung des Arbeitgebers. In der Regel hängt die Adresse der zuständigen Unfallkasse in jedem Unternehmen am schwarzen Brett aus.

Arbeitgeber trägt Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Anders als die gesetzliche Krankenversicherung (Gesetzliche Krankenversicherung im Test) oder Rentenversicherung (Private Rentenversicherung im Test) fällt die gesetzliche Unfallversicherung zu 100 Prozent in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers. Dieser ist dazu verpflichtet, den Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden und trägt die Beitragszahlungen.

Kreis der versicherten Personen

Versicherungsfall: Arbeitsunfall - Kreis der versicherten Personen

Innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung ist jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, unabhängig von ihrer Anstellungsart, versichert. Der Versicherungsschutz ist auch dann gegeben, wenn der Betrieb noch nicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet ist oder keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wurden.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung springt ein, sobald sich ein Arbeits- oder Wegeunfall ereignet hat oder bei dem Geschädigten eine Berufskrankheit festgestellt wurde. Nach eingetretenem Versicherungsfall muss die gesetzliche Unfallversicherung den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen mit einer entsprechenden Entschädigung versorgen. Je nach vorliegendem Fall, erstreckt sie diese Leistung von medizinischen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, bis hin zur Auszahlung von Übergangsgeldern und Renten.

Arbeitsunfall – Pflichten des Arbeitnehmers

Versicherungsfall: Arbeitsunfall - Pflichten des Arbeitnehmers

Führt ein Arbeitsunfall zu einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit, ist die zuständige Berufsgenossenschaft umgehend über den Vorfall in Kenntnis zu setzen. Die Information der Unfallkasse muss sowohl durch den Arbeitgeber, als auch den behandelnden Arzt erfolgen. Im Zuge dessen muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft erstatten. Im Gegensatz dazu, fertigt der Arzt einen eigenen Unfallbericht an, der unmittelbar an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung weitergeleitet wird. Hat sich ein Arbeitsunfall zugetragen, sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, einen Durchgangsarzt aufsuchen. Sie gelten als besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzungen. Beim Durchgangsarzt vorstellig werden, müssen Arbeitnehmer die folgende Ausmaße ihres Arbeitsunfalls erleben:

  • Die Unfallverletzung hält für mehrere Tage an
  • Die notwendige ärztliche Behandlung dauert länger als eine Woche
  • Heil- und Hilfsmittel müssen verordnet werden
  • Der Arbeitsunfall ist eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen

Handelt es sich bei den Unfallverletzungen um leichte Schürfungen, werden Arbeitnehmer zur Weiterbehandlung an ihren Hausarzt verwiesen. Nichtsdestotrotz behält der Durchgangsarzt das Heilverfahren der Verletzungen genau im Auge, beispielsweise durch Wiedervorstellungsuntersuchungen. Sofern der Arbeitsunfall zu Verletzungen in der Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenregion geführt hat, können Geschädigte auch unmittelbar bei dem jeweiligen Facharzt vorstellig werden.

Arbeitsunfall – Pflichten des Arbeitgebers

Hat sich ein Arbeitsunfall ereignet, müssen Arbeitgeber diese Arbeits- und Wegeunfälle der zuständigen Unfallkasse melden. Die Meldung ist spätestens bei einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsversicherung im Test) zu leisen. In der Regel läuft die Meldung eines Arbeitsunfalls über die Erstattung einer Unfallanzeige ab. Nach Eingang der Unfallanzeige prüft die Berufsgenossenschaft genau, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. In dem Zusammenhang spielt die Unfalltätigkeit eine entscheidende Rolle. Dahingehend wird häufig die Frage analysiert, ob die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls in irgendeinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit stand.

Wie sieht mein Leistungsanspruch aus?

Grundsätzlich werden sämtliche Behandlungskosten und Zuzahlungen, die aus einem Arbeitsunfall resultieren von der Berufsgenossenschaft übernommen. Erstrecken sich die Unfallfolgen über einen längeren Zeitraum, bestehen unterschiedliche Optionen:

Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Versicherungsfall: Arbeitsunfall - vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Bei ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit springt die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ein. Jedoch gilt diese für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen. Hat sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers nicht verbessert, zahlt ihm die Berufsgenossenschaft ab der 7. Woche ein Verletztengeld. Sie endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber nach Ablauf von 78 Wochen. Ausnahmen bestätigen die Regel, nämlich wenn sich der Geschädigte in einer länger, als 78 Wochen andauernden stationären Behandlung befindet. Im Rahmen der Zahlung eines Verletztengeldes steht dem Arbeitnehmer 80 Prozent seines Gehalts abzüglich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu. Dieses erhält er über seine Krankenkasse. Nimmt der Arbeitnehmer hingegen an einer Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung teil, wird ihm ein Übergangsgeld ausgezahlt.

Vollständige Erwerbsunfähigkeit

Kann die fortwährende Teilnahme am Erwerbsleben nach dem Arbeitsunfall ausgeschlossen werden, hat der Geschädigte Anspruch auf eine Verletztenrente. Sie macht etwa zwei Drittel seines bisherigen Jahresarbeitsgehalts aus. Unter dem Begriff „Jahresarbeitsverdienst“ werden jene Einnahmen zusammengefasst, die der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12 Monate erzielt hat.

Teilweise Erwerbsunfähigkeit

Versicherungsfall: Arbeitsunfall - Teilweise Erwerbsunfähigkeit

Hat sich durch den Arbeitsunfall eine partielle Erwerbsunfähigkeit bei dem Arbeitnehmer bemerkbar gemacht, erhält er einen bestimmten Prozentsatz der Verletztenrente. Diesen Anspruch kann er aber nur dann geltend machen, wenn er eine verringerte Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent nachweisen kann. Dabei bestimmt der Grad der Erwerbsminderung die Höhe der jeweiligen Verletztenrente.

Tod

Ist der vorgefallene Arbeitsunfall verantwortlich für den Tod des Arbeitnehmers wird den Hinterbliebenen eine Rente ausgezahlt.

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Fazit

Hat sich ein Arbeitsunfall zugetragen, sollte dieser Zwischenfall nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Führt der Arbeitsunfall zu nachrangigen gesundheitlichen Folgen wird die zuständige Unfallkasse in die Pflicht genommen, ein Leben lang. Umso wichtiger ist die Erstattung einer Unfallanzeige, um im Krankheitsfall keine Leistungseinbußen befürchten zu müssen.